Änderung der DüMV widerspricht Leitlinien der europäischen Kommission
Das Bundes-Landwirtschaftsministerium hat kürzlich einen Entwurf zur Änderung der Düngemittelverordnung (DüMV) vorgelegt, um den Einsatz von sog. Polyacrylamiden, die als Hilfsmittel zur Entwässerung bei der Abwasserbehandlung und bei Biogasanlagen eingesetzt werden, zu begrenzen. Diese Änderung beruht auf dem sog. Vorsorgeprinzip, das besonders im Bereich der Umweltgesetzgebung häufig angewendet wird. Um zu verhindern, dass dieses Vorsorgeprinzip nur als Vorwand für protektionistische Maßnahmen verwendet wird, hat die EU-Kommission Leitlinien zu dessen Anwendung formuliert. Eine Überprüfung des Verordnungsentwurfes hat nun ergeben, dass der Entwurf diesen Leitlinien in fast allen Punkten widerspricht.
Das Bundes-Landwirtschaftsministerium hat kürzlich einen Entwurf zur Änderung der Düngemittelverordnung (DüMV) vorgelegt, um den Einsatz von sog. Polyacrylamiden, die als Hilfsmittel zur Entwässerung bei der Abwasserbehandlung und bei Biogasanlagen eingesetzt werden, zu begrenzen. Diese Änderung beruht auf dem sog. Vorsorgeprinzip, das besonders im Bereich der Umweltgesetzgebung häufig angewendet wird. Um zu verhindern, dass dieses Vorsorgeprinzip nur als Vorwand für protektionistische Maßnahmen verwendet wird, hat die EU-Kommission Leitlinien zu dessen Anwendung formuliert. Eine Überprüfung des Verordnungsentwurfes hat nun ergeben, dass der Entwurf diesen Leitlinien in fast allen Punkten widerspricht.
Nach den Leitlinien sei schon die Voraussetzung zur Anwendung des Vorsorgeprinzips nicht erfüllt, weil es nach eigener Einschätzung des Ministeriums keine Anzeichen dafür gibt, dass der Einsatz dieser Polymere für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen gefährlich sein könnte. Kommt das Vorsorgeprinzip dennoch zur Anwendung, so müssen die geplanten Maßnahmen verhältnismäßig, diskriminierungsfrei anwendbar und auf bereits getroffene Maßnahmen abgestimmt sein. Tatsächlich sieht die Verordnung bereits Höchstmengen für den Gehalt an Kunststoffen in Düngemitteln vor. Bei Kunststoff handelt es sich ebenfalls um synthetische Polymere. Allerdings ist das Gefahrenpotenzial der Kunststoffe deutlich höher, weil sie häufig Zusatzstoffe (Weichmacher, Stabilisatoren, Farbmittel, Füllstoffe, Verstärkungsmittel, Flammschutzmittel, Antistatikmittel etc.) enthalten, deren umwelt- und gesundheitsschädigende Wirkungen hinreichend bekannt sind. Die zulässige maximale Fracht, die mit Bioabfallkompost ausgebracht werden darf, ist mehr als doppelt so hoch im Vergleich zu der nun geplanten maximalen Fracht für Polyacrylamide. Eine niedrigere zulässige Fracht von Polyacrylamiden bedeutet eine Diskriminierung von Klärschlamm gegenüber Kompost, ist unverhältnismäßig und nicht auf die bestehende zulässige Höchstmenge bei einem ähnlichen Stoff, also Kunststoff, abgestimmt.
Die vorgeschlagene Frachtenregelung für Polyacrylamide verstößt damit in allen Punkten gegen die Leitlinien der europäischen Kommission. Der Verordnungsgeber setzt sich damit dem Verdacht aus, in Wirklichkeit andere Ziele zu verfolgen und dazu das Vorsorgeprinzip auszunutzen. Der Entwurf muss geändert werden, weil hier offensichtlich eine Überschreitung der Ermessensgrenze vorliegt, die auch beim europäischen Gerichtshof einklagbar ist.
Langfassung der Abhandlung hier zum download