08.10.2015 19:19 Von: QDR-Team

Die neue Klärschlammverordnung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat jüngst einen Referentenentwurf zur Novelle der Klärschlammverordnung veröffentlicht. Die Verbände können bis zum 05.10.2015 dazu ihre Stellungnahme abgeben. Am 13.10.2015 soll eine Anhörung der Verbände stattfinden. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen soll der Entwurf überarbeitet und anschließend die Ressortabstimmung eingeleitet werden.


Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat jüngst einen Referentenentwurf zur Novelle der Klärschlammverordnung veröffentlicht. Die Verbände können bis zum 05.10.2015 dazu ihre Stellungnahme abgeben. Am 13.10.2015 soll eine Anhörung der Verbände stattfinden. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen soll der Entwurf überarbeitet und anschließend die Ressortabstimmung eingeleitet werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Vorgabe des Koalitionsvertrages umgesetzt werden, in dem es dazu heißt: „Wir werden die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewinnen.“ Diese Beendigung ist zum 01.01.2025 vorgesehen. Dann soll die landwirtschaftliche Verwertung nur noch bei Kläranlagen mit einer geringeren Ausbaugröße als 10.000 Einwohnerwerten (EW) zulässig sein. Für Klärschlämme aus größeren Kläranlagen, und wenn die Klärschlämme mehr als 20 g Phosphor (bzw. 45 g P2O5) pro kg TM enthalten, soll eine Phosphatrückgewinnung oder eine Deponierung der Klärschlammasche verpflichtend werden. Die Frist bis zur der die Rückholung und Aufbereitung der Aschen im Falle der Langzeitdeponie erfolgen soll, wird vom 30.6.2023 auf den 31.12.2035 verlängert. Nach dem derzeitigen Stand der Technik scheint eine Rückgewinnung von Phosphat aus Aschen, die bei Mitverbrennung entstehen, jedoch nicht möglich. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass eine Mitverbrennung nur dann noch zulässig ist, wenn der Klärschlamm weniger als 20 g Phosphat enthält.

Die Verwertung von Klärschlamm im Landschaftsbau soll zukünftig ebenfalls der Klärschlammverordnung unterliegen. Damit werden auch hier die Analysen- und Dokumentationsvorschriften (Lieferscheinverfahren) verpflichtend, sofern das Verfahren nicht gütegesichert ist.

Bei der landwirtschaftlichen Verwertung bis 2025 wurden die Auflagen in mehreren Punkten noch verschärft:

  • Bei Klärschlämmen werden die Grenzwerte für Dioxine und PCB auf ein Drittel bzw. die Hälfte der bisherigen Werte gesenkt. Es gelten außerdem die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 der Düngemittelverordnung. Damit wird die regelmäßige Durchführung dieser Analysen nun verpflichtend, während dies bisher nicht geregelt war. Ein neuer Grenzwert gilt zusätzlich für Benzo(a)pyren. Die Untersuchungen sind alle 250 t TM oder mindestens alle 3 Monate, höchstens aber monatlich durchzuführen.

  • Auch für die Böden wurden die Grenzwerte verschärft und erweitert: Für Schwermetalle gelten nun die Grenzwerte nach Nummer 4.1 des Anhanges 2 der Bundesbodenschutzverordnung, die weiterhin alle 10 Jahre zu überprüfen sind. Zusätzlich müssen Böden zukünftig alle 5 Jahre auf PCB und Benzo(a)pyren untersucht werden, wenn die Grenzwerte für diese Parameter in Klärschlamm zu mindestens 70 % ausgeschöpft werden.

  • Die Proben der Bodenuntersuchungen sollen sich nicht mehr auf eine Fläche von 3 ha beziehen, sondern bis 10 ha Schlaggröße müssen in der Regel 10 Proben, mindestens aber 3 Proben gezogen werden. Bei Flächen unter 5 ha kann eine Probe ausreichen. Bei Flächen mit mehr als 10 ha sind mindestens 10 Proben zu entnehmen.

  • Die Aufbringung von Klärschlämmen ist in Naturschutzgebieten zukünftig verboten.

  • Die Frist zur Voranzeige bei den zuständigen Behörden wurde von zwei auf drei Wochen verlängert.

  • Beim Transport sind außer den Lieferscheinen zukünftig auch die Ergebnisse der Bodenanalysen mitzuführen.

  • Es gibt umfangreiche Anforderungen an die Qualitätssicherung bei der Verwertung von Klärschlamm.

  • Bei der qualitätsgesicherten Klärschlammverwertung gibt es Erleichterungen bei den Analysenpflichten und beim Lieferscheinverfahren:

    1. die Wiederholungsbodenuntersuchungen auf Schwermetalle alle 10 Jahre sind nicht erforderlich (PCB und Benzo(a)pyren fallen nicht unter die Ausnahme)
    2. Klärschlammanalysen sind alle 500 t statt 200 t durchzuführen
    3. Bei der Klärschlammanalyse beträgt der Abstand zur Wiederholungsuntersuchung für die organischen Schadstoffe 5 statt 2Jahre
    4. Es gilt ein vereinfachtes Voranzeigeverfahren

Der Gesetzgeber plant mit diesem Entwurf also eine Verordnung, die ein kostengünstiges und ökologisch nachhaltiges Konzept der Kreislaufwirtschaft bei der Abfallverwertung mittelfristig verbietet und durch ein äußerst kostenaufwendiges, die Umwelt belastendes und Ressourcen vernichtendes Konzept der Abfallbeseitigung ersetzen soll. In der Zwischenzeit soll die Praxis der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung anscheinend mit zusätzlichen Auflagen möglichst erschwert werden.

Der Entwurf der Verordnung hier zum Download [PDF-Datei]

Die Begründung zur Verordnung hier zum download [PDF-Datei]


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