03.06.2014 19:06 Von: QDR-Team

Erläuterungen zur Grüngutverwertung durch die „Hinweise zum Vollzug der novellierten BioAbfV (2012)“

Mit der Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) 2012 wurden die Vorschriften für die Verwertung von Grüngut grundlegend geändert. Während bis dahin Grüngut von den Pflichten zur seuchenhygienischen Behandlung und Untersuchung pauschal ausge-nommen war, ist dies jetzt nur noch im Rahmen einer behördlichen Freistellung von der Pflicht zur Kompostierung möglich. Diese neuen Vorschriften haben jedoch einige Fragen aufgeworfen:


Mit der Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) 2012 wurden die Vorschriften für die Verwertung von Grüngut grundlegend geändert. Während bis dahin Grüngut von den Pflichten zur seuchenhygienischen Behandlung und Untersuchung pauschal ausge-nommen war, ist dies jetzt nur noch im Rahmen einer behördlichen Freistellung von der Pflicht zur Kompostierung möglich. Diese neuen Vorschriften haben jedoch einige Fragen aufgeworfen:

Welche Materialien dürfen unter welchen Auflagen von der Pflicht zur Kompostierung freigestellt werden? Nach § 10 Abs. 2 BioAbfV kann eine Freistellung nur noch in „Einzelfällen“ und nur für unvermischte und homogen zusammengesetzte Bioabfälle erteilt werden. Wie ist das gemeint? Soll die Kompostierung zur Regel werden und die Freistellung nur in Ausnahmefällen gewährt werden? Was genau ist unter „unvermischten Bioabfällen“ zu verstehen?

Es gab in der Zwischenzeit zahlreiche Veröffentlichungen darüber, wie die neue BioAbfV auszulegen sei. Verständlicher Weise haben sich die Betreiber von Kompostierungsanlagen und deren Interessenvertreter für eine möglichst enge Auslegung der BioAbfV ausgesprochen, zumal sich diese Materialien, insbesondere Grüngut, für eine Kompostierung hervorragend eignen. Andererseits ist bei der direkten Grüngutverwertung in der Vergangenheit weder ein Fall der Übertragung von Krankheitserregern auf Ackerflächen noch ein Schadensfall sonstiger Art aufgetreten. Zudem ist die direkte Grüngutverwertung wegen des geringen technischen und finanziellen Aufwandes der Kompostierung – auch im Hinblick auf die Abfallgebühren - wirtschaftlich deutlich überlegen.  

Vor diesem Hintergrund war es die Aufgabe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) mit den im Januar 2014 veröffentlichten „Hinweisen zum Vollzug der BioAbfV“ die Interpretationsmöglichkeiten der BioAbfV zu konkretisieren. Auf insgesamt 105 Seiten werden aufgetretene Fragen und bekannt gewordene Problemstellungen aufgegriffen, einzelne Bestimmungen erläutert und ausgelegt. Die Hinweise sollen sozusagen als Leitfaden zum besseren Verständnis der BioAbfV dienen, sind jedoch nicht rechtsverbindlich. Dass es in Bezug auf die Verwertung von Grünschnitt besonderen Klärungsbedarf gab, wird schon damit dokumentiert, dass mehr als ein Drittel des Textes zu den 13 Paragrafen der BioAbfV der „Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen“, also § 10 gewidmet ist.

Die BLAG macht deutlich, dass es sich bei der Freistellung nach § 10 nicht um eine Ausnahmegenehmigung für einen besonderen Einzelfall handelt. Insofern sind auch die grundsätzlichen verwaltungsrechtlichen Anforderungen an den „Ausnahmefall“ nicht anzuwenden. Grundsätzlich können alle in Anhang 1 Nr. 1 genannten Bioabfälle freigestellt werden. Da jedoch nicht alle dort genannten Bioabfälle für eine direkte Verwertung ohne weitere Behandlung geeignet sind, soll den zuständigen Behörden mit der Regelung der Freistellung die Möglichkeit gegeben werden, vorher zu prüfen, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung gewährleistet ist. Der Sinn dieser Regelung zielt explizit nicht daraufhin, dass die Verwertung von unbehandelten Bioabfällen generell unterbunden oder erschwert werden soll.

Die BLAG folgt in der Frage der Interpretation der „unvermischt, homogen zusammengesetzten Bioabfälle“ nicht der Argumentation der Interessenvertretung der Kompostanlagenbetreiber. Vielmehr sieht sie bei Grüngut einen Sonderfall und erläutert, dass es sich bei Grüngut von Sportanlagen und Kinderspielplätzen, Friedhöfen, Gärten, Parks sowie Grüngut aus der Landschaftspflege sämtlich um „Baum-, Strauch- und Grünschnitt“ handelt, also um stoffidentische Bioabfälle. Auch Rasenschnitt von Sportplätzen wird nicht ausgeschlossen. Eine gemeinsame Sammlung und Verwertung soll mit den Regelungen der BioAbfV nicht unterbunden werden.

Nach § 10 Abs. 2 muss der Freistellung eine regionale Verwertung zugrunde liegen. Was jedoch unter „regionaler Verwertung“ zu verstehen ist, wurde ebenfalls kontrovers diskutiert. Die BLAG hat diesen Begriff nun recht weit gefasst und überlässt den zuständigen Behörden eine jeweils sinnvolle Auslegung des Begriffes. So kann damit ein Landkreis oder ein Regierungsbezirk, zwei benachbarte Landkreise, das Gebiet eines Abwasserzweckverbandes oder gar ein ganzes Bundesland (bei flächenmäßig kleineren Bundesländern) gemeint sein. Ob die Voraussetzung „regionale Verwertung“ erfüllt ist, soll der Antragsteller darlegen.

Eine Freistellung von der hygienisierenden Behandlung bedeutet nicht, dass die Anforderungen an die Seuchenhygiene nicht zu erfüllen wären. Vielmehr hat die Behörde zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Anforderungen regelmäßig erfüllt werden, so dass eine schadlose Verwertung gewährleistet ist. Dabei soll die zuständige Behörde mit Augenmaß entscheiden. So ist „ein lediglich allgemeines potenzielles Pflanzenkrankheitsrisiko, auch unter Berücksichtigung eines spezifischen Schadorganismus entsprechend der Art des Pflanzenmaterials, für sich allein genommen nicht ausreichend für eine Ablehnung der Freistellung von der Behandlung“. Im Falle der Freistellung soll die Behörde damit regelmäßig auch die Freistellung von der Pflicht zur Untersuchung auf die phytohygienischen Parameter (keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile) verbinden.

Die Freistellung kann auch eine Entbindung von der Analysenpflicht auf Fremdstoffe und Schwermetalle beinhalten, wenn angenommen werden kann, dass regelmäßig niedrige Schwermetall-, Fremd- und Schadstoffgehalte  vorliegen. Die Annahme der Erfüllung dieser Voraussetzung muss jedoch begründbar sein. Dabei kann sich diese Annahme z.B. auf einmalige Untersuchungen stützen, auf Gutachten oder etwa auf die Erfahrungen im Rahmen langjähriger Praxis, wenn diese schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BioAbV, also vor 1998 begonnen wurde.

Insgesamt enthalten die Hinweise zum Vollzug der BioAbfV sehr detaillierte Ausführungen zu einzelnen Fragen bei der praktischen Anwendung der Freistellung. Es wird deutlich, dass die bisher vielfach praktizierte Form der direkten Verwertung von Grüngut auf landwirtschaftlichen Flächen mit der Novelle der BioAbfV nicht eingeschränkt werden soll. Der Sinn dieser neuen Regelungen besteht vielmehr vor allem darin, die zuständigen Behörden in Bezug auf die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung stärker in die Verantwortung zu nehmen als bisher.

Die QDR hat inzwischen ein System zur Gütesicherung der Grüngutverwertung entwickelt, bei dem die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch unabhängige Sachverständige im Rahmen einer Zertifizierung geprüft wird. Damit wird die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Grünabfällen zusätzlich sichergestellt. Die Teilnehmer der Gütesicherung können zudem von Erleichterungen profitieren, die bisher nur für gütegesicherten Kompost gewährt wurden, nach Auffassung der BLAG aber nun auch für gütegesicherte unbehandelte Grünabfälle gelten sollen. Damit wird deutlich, dass die BLAG eine Gütesicherung auch für unbehandelte Grünabfälle befürwortet.

Hinweise zum Vollzug hier zum Download


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