15.03.2016 10:37 Von: A. Neumann

Schwerwiegende handwerkliche Fehler der neuen Düngeverordnung

Die QDR bemängelt schwerwiegende handwerkliche Fehler im Entwurf der Düngeverordnung und sieht deshalb dringenden Korrekturbedarf. Zum einen handelt es sich dabei um Fehler bei den Anforderungen zur Ermittlung des Düngebedarfes. Landwirte sollen dazu z.B. den Ertragsmittelwert einer Fruchtart aus den letzten drei Jahren errechnen, obwohl die gleiche Fruchtart normalerweise nur einmal in drei Jahren angebaut wird. Dies ist nicht nur rein mathematisch vollkommen unsinnig,


Die QDR bemängelt schwerwiegende handwerkliche Fehler im Entwurf der Düngeverordnung und sieht deshalb dringenden Korrekturbedarf. Zum einen handelt es sich dabei um Fehler bei den Anforderungen zur Ermittlung des Düngebedarfes. Landwirte sollen dazu z.B. den Ertragsmittelwert einer Fruchtart aus den letzten drei Jahren errechnen, obwohl die gleiche Fruchtart normalerweise nur einmal in drei Jahren angebaut wird. Dies ist nicht nur rein mathematisch vollkommen unsinnig, das Ertragsniveau einer Fruchtart kann nicht an der Erntemenge eines Jahres abgelesen werden.


Zum anderen kritisiert die QDR, dass die Tabellen im Anhang der Verordnung nicht aufeinander abgestimmt sind. Wenn Landwirte die Düngermenge nach den Vorgaben der Anlage 4 errechnen und verordnungskonform ausbringen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit zur Folge haben, weil die mit der Ernte abgefahrenen Nährstoffentzüge deutlich niedriger liegen. Diese Werte sind in der Anlage 7 vorgegeben und müssen zur Berechnung der Bilanz (Nährstoffzufuhr – Nährstoffabfuhr) angewendet werden. Ein Vergleich der Tabellenwerte zeigt, dass bei fast allen Fruchtarten die Werte für die Nährstoffzufuhr höher liegen, als für die Nährstoffabfuhr. Dabei ist diese Differenz umso höher, je niedriger das Ertragsniveau liegt. Bei Winterweizen mit einem Ertragsniveau von 80 dt/ha errechnet sich bereits ein Stickstoffüberschuss in Höhe von 53 kg/ha. Bei einem Ertragsniveau in Höhe von 40 dt/ha beträgt der Überschuss allein aufgrund der Tabellenvorgaben schon 82 kg N/ha. Dabei ist ab 2018 nur noch ein Überschuss von höchstens 50 kg N/ha zulässig. Eine Überschreitung dieses Wertes stellt - bezogen auf den gesamten Betrieb - eine Ordnungswidrigkeit dar.

Des Weiteren sieht die Verordnung Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Verringerung von Stickstoffüberschüssen vor. Hierbei spielt die Verwendung von organischen Düngemitteln eine große Rolle, weil damit sowohl der Stickstoffvorrat des Bodens als auch der Humusgehalt sowie die Nachlieferung aus organischer Düngung gesteigert werden kann. Doch gerade die Verwendung organischer Düngemittel wird durch weitere Vorschriften an anderer Stelle des Verordnungsentwurfes über die Maßen eingeschränkt.

Die QDR kritisiert hier, dass mit dem Verordnungsentwurf weitgehende Einschränkungen für die Verwendung von organischen Düngemitteln formuliert werden, obwohl diese Einschränkungen weder von der EU noch von anderen fachlich zuständigen Gremien gefordert wurden und obwohl sie kaum zu einer Verminderung der Auswaschung von Nitrat beitragen können.

Als Konsequenz der neuen Vorschriften wird die Menge an organischen Düngemitteln, die bislang einmalig als Vorratsdüngung für 3 Jahre ausgebracht wurde, zukünftig in 3 – 5 Teilmengen jeweils im Frühjahr und im Herbst aufgebracht werden. Damit wird die Abgasproduktion wegen des immens steigenden Aufwandes für Transport und Ausbringung vervielfacht. Vermutlich gelangt über die Emission von Stickoxiden mit Abgasen letztlich mehr Stickstoff über den Luftpfad zusätzlich in das Grundwasser, als bei der organischen Düngung überhaupt eingespart werden kann. Und obendrein ist der zusätzliche Ausstoß von CO2 und Rußpartikeln vermutlich klimaschädigender als an Klimaschutz durch Verminderung der Ammoniakemissionen erzielt werden kann.


Eine ausführliche Begründung der Kritikpunkte hier zum download.


QDR

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