12.03.2013 17:52 Von: QDR-Team

Vorschläge der Bund-Länder-AG zur Novellierung der Düngeverordnung

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung der Düngeverordnung hatte im November 2012 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Diese Vorschläge sollen bei der nächsten Novellierung der DÜV 2014 umgesetzt werden ...


Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Evaluierung der Düngeverordnung hatte im November 2012 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Diese Vorschläge sollen bei der nächsten Novellierung der DÜV 2014 umgesetzt werden. Hier die wichtigsten Vorschläge zusammengefasst:

1. Die Aufzeichnungspflicht im Rahmen des bisherigen Nährstoffvergleiches zur Dokumentation der N- und P-Düngung soll zukünftig erheblich erweitert werden. Bei N soll beispielsweise für jede Fruchtart dem Gesamt-N-Bedarf

  1. der Nmin-Wert des Bodens,
  2. bei Winterungen die Bestandsentwicklung als schwach, normal oder gut,
  3. einem bodenartabhängigen Zu- bzw. Abschlag,
  4. die N-Nachlieferung aus organischer Düngung (5Stufen in Abhängigkeit der GV/ha),
  5. die Einstufung in eine der fünf Vorfruchtgruppen,
  6. die Anrechnung der Ernterückstände
  7. die N-Bindung der Zwischenfrucht
  8. die Anrechnung der Herbstdüngung sowie die
  9. die mit organischer Düngung ausgebrachte N-Menge

gegenüber gestellt und der verbleibendeBedarf für die mineralische Düngung ausgewiesen werden.

Eine nicht fachgerechte oder unvollständige Düngeplanung soll mit einer OWI belegt werden. Die Kontrollen sollen im Rahmen von Cross Compliance erfolgen.

2. Die BLAG lehnt die Festlegung von N-Obergrenzen ab.

3. Der bisherige Mindestabstand zu Gewässern soll für Geräte, bei denen die Streubreite größer ist als die Arbeitsbreite von 1m auf 3 m erhöht werden.

4. Eine Abschwemmung von Düngemitteln mit wesentlichem N- und P-Gehalt in oberirdische Gewässer soll als eigenständiges Verbot formuliert und OWI-fähig werden.

5. Verlängerung der Sperrfrist:

Organische und organisch-mineralische Dünger mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff sollen nach Ernte der Hauptkultur auf Ackerland nicht mehr ausgebracht werden dürfen. Ausnahmen sollen nur gelten

  1. bei Raps, der bis spätestens 15 September gesät wurde
  2. bei Feldgras, sofern der Bestand im Frühjahr bereits etabliert war
  3. Zwischenfrüchten, die bis zum 15 September ausgesät wurden

Eine Düngung zur Strohrotte und von Wintergetreide soll im Spätsommer und Herbst für alle Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt nicht mehr erlaubt sein. Für Grünland soll die bestehende Sperrfrist bestehen bleiben.

6. Erhöhung der Lagerkapazität:

  • Für Ackerbaubetriebe soll die Lagerkapazität von Wirtschaftsdüngern auf 9 Monate erhöht werden
  • auch für Gärreste aus Biogasanlagen soll eine Mindestkapazität gelten
  • für Festmist (außer Geflügelkot) soll der Nachweis von Lagerflächen genügen, ohne dass eine Mindestmenge festgelegt wird.

7. Verschiebung der Sperrfristen auf regionaler Ebene

Die landwirtschaftlichen Fachbehörden sollen die Sperrfristen auf regionaler Ebene (kreisebene) pauschal verschieben können.

8. Ausbringungstechnik und Einarbeitung

Für flüssige Wirtschaftsdünger sollen ab 2020 nur noch Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionsverfahren zulässig sein. Eine Breitverteilung soll nur noch bei Hangflächen im Grünland mit Ausnahmegenehmigung und auf unbewachsenen Ackerflächen bei unverzüglicher Einarbeitung zulässig sein.

9. Anforderungen an die Dosiergenauigkeit der Ausbringungstechnik

Ab 2020 sollen müssen Schleuderstreuer mit Grenzstreueinrichtung ausgerüstet sein. Bestimmte Variationskoeffizienten der Verteilgenauigkeit sind einzuhalten

10. Konkretisierung der unverzüglichen Einarbeitung

Organische und organisch-mineralische Wirtschaftsdünger mit hohem Ammoniak-Emissionspotenzial müssen unverzüglich eingearbeitet werden, spätestens innerhalb von 4 Stunden nach Beginn der Ausbringung.

11. Nährstoffvergleich

Bei der Berechnung des Nährstoffvergleiches soll über einen Grundfutterfaktor die Nährstoffabfuhr über Grundfutter berechnet werden. Damit sollen die N- und P-Salden stärker begrenzt werden.

12. P-Begrenzung auf hoch versorgten Böden:

Die P-Überschüsse sollen bei Betrieben mit durchschnittlicher P-Gehaltsklasse der Böden von

  • A bis B höchstens 60 kg/ha
  • C höchstens 20 kg/ha und
  • D bis E 0 kg/ha

betragen dürfen.

13. Bewertung der Nährstoffvergleiche

Die anrechenbaren N-Verluste bei der Weidehaltung sollen von 75 %

  • bei Rindern auf 40 %
  • bei Pferden und Schafen auf 50 %

herabgesetzt werden.

Bei Gemüsebauflächen sollen maximal 120 kg N-Überschuss /ha möglich sein.

14. Maßnahmen bei Überschreitung der maximalen Nährstoffsalden

Bei Überschreitung der maximalen Salden müssen landwirtschaftliche Betriebe eine Düngeberatung in Anspruch nehmen. Die Kosten der Beratung sind durch den Betrieb zu tragen. Die Nichtinanspruchnahme von Beratung wird mit OWI belegt.

15. Ausbringungsobergrenzen

In die 170 kg-N/ha-Grenze werden alle Düngemittel mit organischem Stickstoff einbezogen, die auf die Flächen aufgebracht werden. Für Kompost und Klärschlamm, deren Aufbringungsmenge für einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren begrenzt ist, ist das Dreijahresmittel der aufgebrachten N-Menge für die 170 kg-N Grenze heranzuziehen. Gründüngung, Erntereste, Stroh usw., die auf dem Feld verbleiben, sollen nicht auf die 170 kg-Grenze angerechnet werden.

Der vollständige Bericht: hier als Download [PDF-Datei]


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